Satzung des Bürgervereines Bruchhausen-Vilsen

Satzung

des Bürgervereins „Harmonie“ e. V. Bruchh.-Vilsen

 

§ 1

Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen: Bürgerverein „Harmonie“ e. V. Bruchhausen-Vilsen.

Er hat seinen Sitz in Bruchhausen-Vilsen und ist im Vereinsregister eingetragen.

 

 

§ 2

Zweck und Ziel

 

  1. Pflege der Geselligkeit unter den Bürgern des Fleckens Bruchhausen-Vilsen.

  2. Vertretung öffentlicher Bürgerbelange zum Wohle der Vereinsmitglieder und der Bürger von Bruchhausen-Vilsen.

  3. Der Verein hat weder parteipolitische noch konfessionelle Ziele oder Tendenzen dieser Art zu verfolgen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953 und deren Änderung lt. §§ 51-68 AO 77, gültig ab 01.01.1977; insbesondere durch Förderung und Pflege des Volks- und Brauchtums.

  4. Etwaige Gewinne dürfe nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten beim Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre etwa eingezahlten Sacheinlagen zurück.

Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  1. Bei Todesfall eines Vereinsmitgliedes hat der Verein die Totenträger zu stellen. Körperbehinderte und Mitglieder, die älter als 60 Jahre sind, werden befreit.

 

§ 3

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 4

Mitgliedschaft

 

Die Aufnahme von Vereinsmitgliedern erfolgt auf Anmeldung.

Die Vereinsmitgliedschaft kann nur erworben werden, sofern das 18. Lebensjahr vollendet ist. Nach erfolgter Aufnahme ist der Jahresbeitrag zu zahlen, deren Höhe auf der jährlichen Hauptversammlung festgesetzt wird. Mitglieder über 70 Jahre sind beitragsfrei.

Der Vereinsaustritt muss bis zum 1. Oktober schriftlich erklärt werden, sonst läuft die Mitgliedschaft auf ein weiteres Jahr.

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn trotz wiederholter Mahnungen die fälligen Beiträger nicht gezahlt worden sind oder das Mitglied sich grober Verstöße schuldig gemacht hat.

Über den Ausschluss eines Mitliedes beschließt die JH nach Anhören des betreffenden Mitgliedes mit Dreiviertelmehrheit. Dagegen ist die Berufung an die nächste JH zulässig, die mit Dreiviertelmehrheit endgültig entscheidet.

Der Beitrag soll nach Möglichkeit per Banklastschrift eingezogen werden.

 

§ 5

Vereinsorgane

 

Vereinsorgane sind:

  1. Die Jahreshauptversammlung (JH)

  2. Der Vorstand, oder auch geschäftsführende Vorstand genannt.

Zu a): Die Jahreshauptversammlung besteht aus Vereinsmitgliedern. Jedes Vereinsmitglied hat Stimmrecht. Stimmübertragung ist nicht möglich.

Die Jahreshauptversammlung wird bis zum 15. Januar jeden Jahres einberufen, außerordentliche JH auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Viertel der Vereinsmitglieder. Im letzteren Falle ist die JH oder die außerordentliche Hauptversammlung spätestens innerhalb von sechs Wochen nach erfolgtem Antrage einzuberufen.

Die zu behandelnde Tagesordnung ist rechtzeitig durch besonderen Aushang, schriftliche Ladung oder durch die Tagespresse bekanntzugeben.

Zu b): Der geschäftsführende Vorstand im Sinn des § 26 BGB wird trunusmäßig auf der JH für zwei Jahre gewählt.

Zum geschäftsführenden Vorstand gehören:

  1. Der erste Vorsitzende

  2. Der zweite Vorsitzende (stellvertretender Vorsitzender)

  3. Der Rechnungsführer (oder Kassenführer genannt)

  4. Der erste Schriftführer

  5. Der erste Beisitzer

  6. Der zweite Beisitzer

Im Vereinsregister sind der erste und der zweite Vorsitzende einzutragen.

Die Neuwahlen haben wie folgt zu geschehen:

In Jahren mit gerader Jahreszahl = alle unter 1., 4., 5.

In Jahren mit ungerader Jahreszahl = alle unter 2., 3., 6.

 

Wiederwahl ist unbeschränkt möglich.

§ 6

Geschäftsführender Vorstand

 

Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung. Der erste Vorsitzende, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter (zweiter Vorsitzender), vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt:

  1. Die Festsetzung und Vorbereitung der Jahreshauptversammlung und der Tagesordnung hierzu, ebenfalls anderer Vorstandssitzungen.

  2. Die Aufnahme von Mitgliedern, der Ausschluss von Mitgliedern bei Nichtzahlung von Beiträgern oder Verstößen gegenüber dem Verein. (Berufungsmöglichkeit: § s. hierzu §4)

  3. Die jährliche Berichterstattung, die Verwaltung des Vereinsvermögens und die jährliche Rechnungslegung.

  4. Die Vorbereitung, Beaufsichtigung und Durchführung von Veranstaltungen.

  5. Alle ihm sonst durch ordnungsgemäßen Beschluss der Jahreshauptversammlung übertragenen und sich aus dieser Satzung ergebenden Arbeiten.

Der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, ruft die JH und Vorstandssitzungen ein. Er leitet diese und vertritt den Verein nach innen und außen.

Ferner kann sich der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, nach eigenem Ermessen über den Stand und die ordnungsgemäße Buchführung der Vereinskasse jeder Zeit unterrichten lassen. Einsicht in die Bücher und sonstigen Unterlagen ist ihm zu gestatten.

Sämtliche Rechnungen und Ausgaben für den Verein sind durch den Rechnungsführer anzuweisen.

Der Rechnungsführer führt eine genaue Mitgliederliste. Er führt das gesamte Kassenwesen und hat über sämtliche Einnahmen und Ausgeben Buch zu führen sowie die einzelnen Posten durch Belege nachzuweisen. Der Rechnungsführer hat alljährlich in der Jahreshauptversammlung eine von den Rechnungsprüfern bereits geprüfte Jahresabrechnung vorzulegen.

Die Kassenprüfung hat als rechnerische Prüfung stattzufinden.

Der geschäftsführende Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Diese Bestimmungsart gilt für alle Abstimmungen, für den gesamten Verein, fall die Satzung nicht eine andere Abstimmungsart vorschreibt.

 

§ 7

Jahreshauptversammlung

 

Der Jahreshauptversammlung obliegt:

  1. Abnahme der Jahresabrechnungen, Entgegennahme der Jahresberichte, sowie Entlastungserteilung für den geschäftsführenden Vereinsvorstand.

  2. Wahl zu § 5 des Vorstandes.

  3. Erlass der Vereinssatzung und Änderungen hierzu.

  4. Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern (ein Drittel als Ersatz).

  5. Beschlussfassung über allgemeine Vereinsveranstaltungen größeren Rahmens bzw. deren Nachbewilligung.

  6. Festsetzung des Vereinsjahresbeitrages.

  7. Erledigung von Vorlagen des Vorstandes und Anträgen der Vereinsmitglieder. Anträge an die JH müssen acht Tage vor Stattfinden dieser Versammlung beim ersten Vorsitzenden eingereicht werden. Anträge an Vorstandssitzung sind zwei Tage vorher dem ersten Vorsitzenden einzureichen.

Dringende Anträge können noch in der Jahreshauptversammlung oder in Vorstandssitzungen gestellt werden. Über die Dringlichkeit eines Antrages entscheidet die Versammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmen.

  1. Bei Wahlen oder Abstimmungen gilt die relative Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen, sofern diese Satzung etwas anderes nicht vorschreibt.

 

§ 8

Zusatzbestimmungen

 

Der Verein kann sich neben dieser Vereinssatzung noch andere Ordnungen, wie z. B. Vereinsgeschäftsordnung, Ehrenordnung, Finanzordnung oder dgl. geben, die jedoch nicht als Bestandteil dieser Satzung in das Vereinsregister einzutragen sind.

Über weitere Ordnungen beschließt die JH, ebenso über evtl. Änderungen hierzu.

 

§ 9

Auflösung des Vereins

 

Zur Auflösung des Vereins bedarf es eines mit Dreiviertelmehrheit gefassten Beschlusses der Jahreshauptversammlung.

Bei Auflösung des Vereins fließt sämtliches Kapital des Vereins einem als gemeinnützig anerkannten Verein oder der Gemeinde Bruchhausen-Vilsen zu. Hierüber ist in der Auflösungsversammlung zu entscheiden.

Die Gewähr für die Gemeinnützigkeit nach §§ 55-68 AO 77, gültig ab 01.01.1977, ist somit für den Bürgerverein „Harmonie“ e. V. Bruchhausen-Vilsen gegeben.

 

§ 10

Schlussbestimmungen

 

Diese Satzung tritt mit dem Tage der Annahme durch die Jahreshauptversammlung in Kraft.

Zur Änderung dieser Satzung bedarf es eines besonderen Antrages und er Zustimmung der Dreiviertelmehrheit der Jahreshauptversammlung.

 

§ 11

Datum und Unterschriften

Diese Satzung wurde von der Jahreshauptversammlung des Vereins am 07. Januar 1978 verabschiedet.

Ein Text! Sie können ihn mit Inhalt füllen, verschieben, kopieren oder löschen.

 

 

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